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Das ist nicht korrekt!

verfasst von Katze, 14.02.2008, 20:20


Als Antwort auf: SFR-?bertragung ist NUR unter Verwandten ersten Grades m?glich! von oli-dreier am 14. Februar 2008 19:22:51:


Aus den aktuellen TB der HUK; man beachte insbesonder Absatz (3):

26 Anrechnung der Schadenfreiheit aus Vertr?gen Dritter
(1) Die Einstufung des Versicherungsvertrags richtet sich nach der Dauer der
Schadenfreiheit und der Anzahl der Sch?den des Vertrags eines Dritten, wenn
1. der Dritte seinen Anspruch auf Ber?cksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs
seines Vertrags zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und
2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses
Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und
3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer h?heren Fahrzeuggruppe
(Nr. 23 Abs. 2) angeh?rt wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers.
Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt.
(2) Hat f?r den Dritten innerhalb des letzten Jahres vor der Anrechnung der Schadenfreiheit
eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, findet Nr. 15 keine Anwendung.
(3) Dritte k?nnen nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder
des Versicherungsnehmers oder juristische Personen sowie mit dem Versicherungsnehmer
in h?uslicher Gemeinschaft lebende Gro?eltern, Enkel oder Geschwister
oder mit dem Versicherungsnehmer in h?uslicher, ehe?hnlicher Gemeinschaft
lebende Lebenspartner sein.
(4) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Sch?den
des Vertrags des Dritten f?r den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das
Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; Nr. 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6
ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in Nr. 14
Abs. 9 Ziff. 1 bis 6 genannten Art gehandelt hat. Abs. 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn
der Dritte verstorben ist.
(5) Der Zeitpunkt, auf den bei der Ber?cksichtigung des Schadenverlaufs des
Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung,
auf Grund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den
Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung
der Anrechnung mehr als ein Jahr zur?ck, ist die Anrechnung ausgeschlossen.
Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der ma?gebliche Zeitpunkt die Einstufung
des Versicherungsvertrags.
(6) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2 geh?ren insbesondere
1. eine schriftliche Verzichtserkl?rung des Dritten. Ist der Dritte verstorben, muss
eine Sterbeurkunde eingereicht werden,
2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer w?hrend des entsprechenden
Zeitraums ununterbrochen eine g?ltige Fahrerlaubnis besessen hat. Der
Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des
F?hrerscheins zu f?hren.

Gru? Katze


 

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